Maschinenfabrik HEID Aktiengesellschaft
Maschinenfabrik Heid Aktiengesellschaft, Stockerau
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025
VERANTWORTLICHKEITEN DES GESETZLICHEN VERTRETERS UND DES AUFSICHTSRATES FÜR DEN
JAHRESABSCHLUSS
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass
dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein mög-
lichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist
der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig erachtet,
um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Dar-
stellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fä-
higkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, so-
wie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden,
es sei denn, der gesetzliche Vertreter beabsichtigt, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die
Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesell-
schaft.
VERANTWORTLICHKEITEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes
frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist
und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicher-
heit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit
der EU-VO mit und den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die An-
wendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung,
falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder
Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir wäh-
rend der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
f
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf
diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlun-
gen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein
aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen inter-
ner Kontrollen beinhalten können.
Wir gewinnen ein Verständnis von den für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollen,
f
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrollen der Gesellschaft
abzugeben.
bdo.at
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